EURATIBOR e.V.
Spielbergtor 12 d
99099 Erfurt
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Neuigkeiten

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Herzlich willkommen bei EURATIBOR e. V.

Der gemeinnützige Verein EURATIBOR e. V. ist Träger von arbeits-marktpolitischen Maßnahmen und initiiert im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit, der ARGEn SGB II, der GfAW Thüringen, des Landes, des Bundes und der Landeshauptstadt Erfurt Bildungs- und Beschäftigungs-projekte für:

  • jugendliche und erwachsene Arbeitssuchende,
  • Jugendliche und Erwachsene aus dem Bereich Rehabilitanden und Schwerbehinderte sowie
  • schwer vermittelbare Hilfebedürftige

in folgenden Tätigkeitsbereichen:
  • überbetriebliche Berufsausbildung für arbeitssuchende Jugendliche,
  • Durchführung von Bildungsmaßnahmen,
  • Vermittlung als Dritter,
  • Vermittlung von Arbeitsgelegenheiten,
  • Realisierung von Maßnahmen auf dem 2. Arbeitsmarkt,
  • Durchführung von Sonderprojekten (zum Neubeginn, zum Wiedereinstieg, zur Beschäftigung und sozialer Betreuung).

Der Verein nahm 1993 seine Tätigkeit auf, verfolgt humane Ziele und ist politisch und konfessionell neutral.

Der Hauptsitz befindet sich in Erfurt.
Vorstand des Vereins

Der Vorstand des gemeinnützigen Vereins EURATIBOR e. V. besteht aus

dem Geschäftsführenden Vorstandsvorsitzenden

Herrn Dr. Jürgen Küster
Telefon:
Fax:
E-Mail:
03466 339812 / 0361 6713315
03466 339819 / 0361 6713314       
kuester@euratibor.de
und den Vorstandsmitgliedern
Frau Petra Decker
Telefon:
Fax:
E-Mail:
0361 6713358
0361 6713314
info@euratibor.de
Frau Bianka Knoll
Telefon:
Fax:
E-Mail:
03644 339811
03644 339819
knoll@euratibor.de
Vereinssatzung

§ 1
Name und Sitz des Vereins
Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "EURATIBOR e. V." - im folgenden "Verein" genannt - mit Sitz in 99099 Erfurt, Spielbergtor 12 d.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister Erfurt eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres.
§ 2
Ziele und Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt humane Ziele. Er ist politisch und konfessionell neutral.
  2. Das gesamte Wirken des Vereins ist darauf gerichtet, dass Jugendliche, lernbeeinträchtigte junge Menschen, Arbeitssuchende und insbesondere Personen aus dem Bereich Rehabilitanden und Schwerbehinderte wieder eine Perspektive erhalten.
  3. Dazu vermittelt der Verein diesen Personen den jeweiligen Erfordernissen entsprechende Fertigkeiten und Fähigkeiten, die sie in die Lage versetzen, im sozialen, kulturellen, touristischen und ökologischen Bereich erfolgreich tätig zu sein.
  4. Der Verein setzt sich verstärkt für Hilfebedürftige ein, die auf dem ersten Arbeitsmarkt schwer vermittelbar,vorübergehend bzw. dauerhaft nicht erwerbsfähig oder nicht beschäftigungsfähig sind.
  5. Der Verein strebt Ausgründungen, überwiegend aus geförderten Maßnahmen an, um Arbeitsplätze auf dem ersten Arbeitsmarkt zu schaffen.
  6. Der Verein ist Träger von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und initiiert weitere Beschäftigungsprojekte im Auftrag der Bundsagentur für Arbeit, der ARGEn SGB II, der GfAW Thüringen, des Bundes, des Landes und der Landeshauptstadt Erfurt. Der Verein bezweckt die Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung.
  7. Der Verein wählt einen Vorstand, der die oben genannten Ziele nach Innen und Außen vertritt.
§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung der jeweiligen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
  3. Aktive Mitglieder sind direkt für den Verein arbeitende Mitglieder.
  4. Passive Mitglieder sind Personen, die sich selbst nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, aber Ziele und Interessen des Vereins fördern und unterstützen. Über eine solche Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  5. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben sich in besonderem Maße für den Verein verdient gemacht.
  6. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen, das Vereinseigentum fürsorglich und schonend zu behandeln sowie über Beschlüsse des Vereins Stillschweigen zu wahren.
  3. An der Mitgliederversammlung können alle aktiven Mitglieder mit einer Stimme das Stimmrecht wahrnehmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Mitglieder, die mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht.
§ 6
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann nur schriftlich beantragt werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der schriftlichen Bekanntgabe dieser Entscheidung unter gleichzeitiger Zusendung der Satzung des Vereins gilt die Aufnahme als vollzogen.
  3. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die schriftliche Kündigung muss spätestens am 31. Oktober dem Vorstand vorliegen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung bzw. gegen die Vereinsinteressen erfolgen. Der Ausschluss erfolgt auch dann, wenn ein Mitglied zwei Jahre seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt hat.
  6. Über den Ausschluss - der mit sofortiger Wirkung erfolgt - entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Geldspenden oder Sachspenden ist ausgeschlossen.
§ 7
Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Bei Eintritt während des Jahres wird der Jahresbeitrag mit dem Eintritt anteilig fällig. Der Jahresbeitrag muss spätestens bis zum Ende des I. Quartals des Folgejahres gezahlt werden.
  3. Der Vorstand wird beauftragt eine Kassenordnung zu erlassen. In dieser werden u. a. die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge und die Aufgaben eines ehrenamtlichen Kassenwartes geregelt.
§ 8
Organe des Vereins

     Organe des Vereins sind:
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.
§ 9
Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstandsvorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Vorstand handelt nach einem Geschäftsverteilungsplan. Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstandsvorsitzenden vertreten oder durch einen seiner Stellvertreter.
  2. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb seiner Amtszeit wird vom Vorstand eine Ersatzperson bestimmt, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Geschäfte wahrnimmt.
§ 10
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung, in der der Jahresbericht des Vorstandes vorgelegt wird, findet einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss dann einberufen werden, wenn das dringende Interesse des Vereins vorliegt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auch auf Verlangen von einem Drittel der jeweiligen Mitgliederzahl des Vereins, binnen 4 Wochen nach Zuganges eines schriftlichen Antrages mit Angaben der Gründe und mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 3 Jahre.
  4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich ein.
  5. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich, spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung, an den Vorsitzenden zu stellen.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird allen aktiven Mitgliedern zugesandt.
  7. Alle vereinsrelevanten Dokumente sind in der Geschäftstelle zu lagern und für alle aktiven Mitglieder jederzeit einsehbar.
§ 11
Beschlussfassung

     Alle Beschlüsse, die auf Grund der vorliegenden Satzung gefasst
     werden, bedürfen der einfachen Mehrheit der Mitglieder.
     Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von mehr als
     2/3 der aktiven Mitglieder.


§ 12
Haftung

     Die für den Verein Handelnden sind berechtigt, für den Verein
     Verpflichtungen nur dergestalt einzugehen, dass die Haftung
     sich ausschließlich auf das Vereinsvermögen beschränkt.


§ 13
Erfüllungsort

     Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Erfurt.


§14
Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Mitgliederversammlung.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen an das Albert-Schweizer-Kinderdorf Thüringen e. V., Unter dem Berge 6. 99097 Erfurt-Windischholzhausen zu übergeben, das das Vermögen zu gemeinnützigen, steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
     Die Satzung wurde für den Verein errichtet am 06.05.1993

     und zuletzt geändert am 02.12.2008.
Dr. Jürgen Küster
Geschäftsführender Vorstandsvorsitzender
Petra Decker, Vorstandsmitglied
Verantwortliche für Buchhaltung, Personal und Controlling
Bianka Knoll
Vorstandmitglied, Bereichsleiter Artern
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